Die Jugendstrafanstalt
Die Jugendstrafanstalt (JSA) Wittlich ist eine Einrichtung für den Vollzug von Jugendstrafe an männlichen Gefangenen im Alter von 14 bis 24 Jahren, sofern das 21. Lebensjahr zum Tatzeitpunkt nicht vollendet war. Zuständigkeitsvoraussetzung ist, dass die Jugendstrafgefangenen nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan für längere schulische oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen (Berufsausbildung, Hauptschulabschlusskurs) vorgesehen sind.
Weiter ist die JSA Wittlich zuständig für den Vollzug von Untersuchungshaft an männlichen Gefangenen zwischen 14 und unter 21 Jahren aus dem Landgerichtsbezirk Trier.
Die JSA Wittlich ist zudem die zentrale Aufnahme- und Diagnoseeinrichtung für alle männlichen Jugendstrafgefangenen aus dem Land Rheinland-Pfalz und darüber hinaus auch zentral zuständig für den offenen Vollzug.
Die Anstalt verfügt über 77 Haftplätze im geschlossenen Vollzug, die sich auf 7 Wohngruppen verteilen.
Für den offenen Vollzug besteht eine Belegungsfähigkeit von 7 Haftplätzen im Freigängerhaus.
Weitere, ausführlichere Informationen über die JSA Wittlich erhalten Sie hier...
Beschäftigte in der Jugendstrafanstalt Wittlich
- Beamtinnen und Beamte des vierten Einstiegsamtes (ehem. höherer Dienst),
- Ärztinnen und Ärzte,
- Theologinnen und Theologen,
- Psychologinnen und Psychologen,
- Pädagoginnen und Pädagogen,
- Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
- Beamtinnen und Beamte des dritten Einstiegsamtes (ehem. gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst),
- Beamtinnen und Beamte des mittleren Vollzugsdienstes (einschließlich Werkdienst und mittleren Verwaltungsdienstes),
- Angestellte im Schreibdienst.
Die Konzeption des rheinland-pfälzischen Jugendstrafvollzugs basiert auf der festen Überzeugung,
dass die Sozialisierung junger Straftäterinnen und Straftäter die beste Möglichkeit der Prävention gegen neue Straftaten darstellt und damit auch eine wirkungsvolle Maßnahme des Opferschutzes ist.
Rechtliche Grundlage für die Vollstreckung der Jugendstrafe ist das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG)vom 8.5.2013.
Die Jugendstrafanstalten sind gemäß dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz zuständig für die Vollstreckung von Jugendstrafen und den Vollzug von Untersuchungshaft an Personen von 14 bis unter 21 Jahren (Alter zum Tatzeitpunkt). Zu Jugendstrafe können Jugendliche sowie Heranwachsende im Alter von 14 bis unter 21 Jahren verurteilt werden. Maßgeblich ist hierbei immer das Alter zum Zeitpunkt der Tat, die der Verurteilung zugrunde liegt.
Bei Jugendlichen (Alter von 14 bis unter 18 Jahre), ist zwingend die Anwendung des Jugendstrafrechts
bzw. Verurteilung zu Jugendstrafe vorgesehen. Bei Heranwachsenden zwischen 18 und unter 21 Jahren kann entweder Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt werden. Entscheidend ist hier in jedem Einzelfall die Einschätzung des Gerichts, inwieweit Reife und Persönlichkeitsentwicklung bereits einem Erwachsenen entsprechen oder noch mit dem Entwicklungsstand Jugendlicher gleichzusetzen ist bzw. ob sich die Tat als jugendtypische Verfehlung darstellt. War das 21. Lebensjahr zum Tatzeitpunkt bereits vollendet, gilt das Erwachsenenstrafrecht (Freiheitsstrafe).
Bei der Verhängung von Jugendstrafe beträgt die Mindeststrafe 6 Monate und die Höchststrafe für Jugendliche 10 Jahre, für Heranwachsende 15 Jahre. Betrachtet man die Population im Jugendstrafvollzug so befanden sich dort zum Stichtag 01.12.2015 nur ca. 18% Jugendliche. Die Hauptgruppen waren die Heranwachsenden, die ziemlich genau die Hälfte der Inhaftierten stellten und die jungen Erwachsenen mit ca. 32 %. Die Gesamtpopulation mit einem Durchschnittsalter von 20,3 Jahren zum Stichtag wird im folgenden Text als Jugendstrafgefangene bezeichnet. Zu beachten ist, dass diese ausschließlich an formalen Kriterien orientierte Begrifflichkeit teilweise nicht deckungsgleich mit den gebräuchlichen Bezeichnungen der Entwicklungspsychologie ist, wo Begriffe wie „Jugendalter“ oder „jugendliche Trotzphase“ nicht starr an ein numerisches Alter gebunden sind.
Auch wenn in verschiedenen Lebensaltern gleichermaßen das Prinzip der Resozialisierung als übergeordnete Leitlinie gilt, können sowohl die Bedingungsfaktoren für Straffälligkeit, als auch die Erfordernisse für eine erfolgreiche Behandlung in der Zeit der Haft sehr unterschiedlich sein. Das Jugendalter ist geprägt durch zahlreiche tief greifende Entwicklungsaufgaben wie Identitätsfindung, erste Erfahrungen mit Berufswelt und Partnerschaft, Übernahme von Normen und Ablösung vom Elternhaus. Diese Aufgaben führen Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene und deren Bezugspersonen regelmäßig an Grenzen.
Umso mehr gilt dies für Jugendliche, Heranwachsende und junge Erwachsene, die unter ungünstigen Sozialisationsbedingungen, mit häufigen Beziehungsabbrüchen und beispielsweise in Heimen aufgewachsen sind, die oft mit Gewalttätigkeit und Drogen zu tun haben und zu einem großen Teil nicht über einen Schulabschluss verfügen.
Auch vor dem Hintergrund solch erschwerender Bedingungen sind Jugendliche, Heranwachsende
und junge Erwachsene aber meist noch mit den Mitteln der Erziehung erreichbar und positiv beeinflussbar. Erziehung ist der zentrale Konzeptgedanke des Jugendstrafvollzugs und geht damit auf ein grundlegendes Bedürfnis junger Menschen nach Orientierung, Wertevermittlung und Anleitung ein.
Ein eigenständiges Konzept für den Jugendstrafvollzug und eine Trennung vom Erwachsenenstrafvollzug
ist daher nicht nur wegen möglicher schädlicher Einflüsse geboten, sondern leitet sich vor allem aus den grundlegend anderen Bedürfnissen und Entwicklungserfordernissen junger Menschen ab.