Zuständigkeit
- den Vollzug von Untersuchungshaft an männlichen Personen von 14 bis unter 21 Jahren (Alter zum Tatzeitpunkt), die durch die Gerichte aus dem Landgerichtsbezirk Trier eingewiesen werden,
- den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Gefangenen für die Dauer des Aufnahme- und Diagnoseverfahrens, die durch die Gerichte aus dem gesamten Land Rheinland-Pfalz eingewiesen werden (Zentrale Aufnahme- und Diagnoseeinrichtung) und
- den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Gefangenen bei längerfristigen schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die durch die Gerichte aus dem gesamten Land Rheinland-Pfalz eingewiesen werden.
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem aktuellen Vollstreckungsplan Rheinland Pfalz.
- den Vollzug von Jugendstrafen an männlichen Personen aus dem Land Rheinland-Pfalz und
- den Vollzug von Freiheitsstrafen ab 6 Monate an männlichen Personen aus dem Land Rheinland-Pfalz, wenn sie sich für den Jugendstrafvollzug eignen (§ 114 JGG).
Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem aktuellen Vollstreckungsplan Rheinland Pfalz.